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Übertragung von Kryptodiensten unter MiCA

In einem Gastartikel des deutschen Fin Law erklärt der spezialisierte Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, wie Kryptodienste unter MiCA passportiert werden.

Übertragung von Kryptodiensten unter MiCA

In einem Gastartikel vom deutschen Fin Law erklärt der spezialisierte Rechtsanwalt Lutz Auffenberg, wie Kryptodienste unter MiCA passportiert werden.

Die aktuelle Regulierung von Kryptovermögenswerten in den Niederlanden und in Europa ist derzeit vor allem auf nationaler Ebene geregelt. Grenzüberschreitende Geschäftsmodelle müssen daher regelmäßig in Übereinstimmung mit allen beteiligten nationalen Regelungen gebracht werden. Eines der wichtigsten Ziele der Europäischen Union ist die Förderung des europäischen Binnenmarkts und die Reduzierung rechtlicher Hemmnisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der europäischen Wirtschaft. Es wird daher Zeit, dass die aktuelle Kryptoregulierung innerhalb der EU aufgegeben wird und der europäische Binnenmarkt auch im Kryptomarkt umgesetzt wird.

Zu diesem Zweck sieht die künftige EU-Verordnung über Märkte für Krypto-Assets Regeln für die einheitliche Erbringung von Kryptodiensten in verschiedenen Mitgliedstaaten vor. Der Gesetzgeber hat die neuen Regeln für grenzüberschreitende Kryptodienste stark an die Regeln des sogenannten EU-Passports im Bereich der Wertpapierdienstleistungen angelehnt. Folglich werden Anbieter von Kryptodiensten ihre Dienste künftig mit relativ wenig Aufwand in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten können, ohne in den Zielstaaten zusätzliche Genehmigungen zu benötigen.

Anforderungen für MiCA-Passport

Anbieter, die grenzüberschreitend Kryptodienste in der Europäischen Union anbieten möchten, müssen mindestens eine MiCA-Genehmigung in einem Mitgliedstaat besitzen. Die für das Passport-Verfahren zuständige Behörde ist zunächst die Behörde, die die MiCA-Genehmigung erteilt hat, d. h. BaFin in Deutschland. Für einen erfolgreichen Passport-Antrag muss der Anbieter von Kryptodiensten der Behörde eine Liste vorlegen, aus der hervorgeht, welche konkreten Kryptodienste in welchen spezifischen Mitgliedstaaten erbracht werden.

Unter anderem muss angegeben werden, welche anderen, nicht unter die MiCA fallenden Geschäftstätigkeiten die Anbieter von Kryptodiensten anbieten werden. Dies umfasst sowohl Tätigkeiten, die gar nicht reguliert sind, als auch solche Tätigkeiten, die anderen Regelungen zu Genehmigung und Aufsicht unterliegen. Beispiele hierfür sind Zahlungsdienste im Sinne der zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD2).


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