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Europa geht Krypto: Die MiCA-Genehmigung

Was sind die Anforderungen für Anbieter von Kryptodiensten, um eine MiCA-Genehmigung zu erhalten?

Europa geht Krypto: Die MiCA-Genehmigung

Welche Anforderungen müssen Anbieter von Kryptodiensten erfüllen, um eine MiCA-Genehmigung zu erhalten?

Dieser Artikel erschien zuerst auf dem Fin Law Blog. Die endgültige Fassung der neuen Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) liegt seit Anfang Oktober 2022 vor. Die neue EU-Verordnung wird voraussichtlich Ende 2022 oder Anfang 2023 in Kraft treten und 18 Monate später direkt rechtsverbindlich für alle Marktteilnehmer in der Europäischen Union. MiCA wird dann folgende Aufgaben abdecken: Verwahrung und Verwaltung von Krypto-Assets für Dritte, Betreiben von Kryptowährungsbörsen, Tausch von Krypto-Assets gegen Fiatgeld oder andere Krypto-Assets, Ausführung von Kundenaufträgen auf Krypto-Assets, Platzierung von Krypto-Assets, Durchführung von Krypto-Transaktionen für Kunden, Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen auf Krypto-Assets sowie Beratung und Portfoliomanagement zu Krypto-Assets als Kryptodienstleistungen.

Anbieter von Kryptodiensten werden dann eine MiCA-Genehmigung bei der zuständigen Behörde im Heimatland beantragen müssen – in Deutschland wird es die BaFin sein, in den Niederlanden die Niederländische Bank. Die Anforderungen können je Land unterschiedlich sein.

An welche Anforderungen müssen Anbieter von Kryptodiensten für eine MiCA-Genehmigung erfüllen?

Auch wenn die Geschäftsmodelle, die künftig durch MiCA reguliert werden, genau die Modelle sind, die noch nicht unter der europäischen Regulierung für Finanzmärkte fallen, basieren die Anforderungen für die Erteilung einer MiCA-Genehmigung sehr eng auf den Anforderungen an Finanzinstitute unter MiFID II. Um eine MiCA-Genehmigung zu erhalten, müssen Anbieter von Kryptodiensten in der Europäischen Union ansässig sein und mindestens einen Geschäftsführer haben. Sie müssen der BaFin außerdem umfassende Informationen über ihr Unternehmen und die Eigentümer dahinter vorlegen, ebenso wie die vorgesehenen Manager, die fachlich geeignet und zuverlässig sein müssen.

Wie Finanzinstitute müssen Anbieter von Kryptodiensten in Zukunft nachweisen, dass sie eine gute und angemessene Unternehmensorganisation haben. Sie müssen interne Kontrollmechanismen, Notfallpläne und sichere IT-Systeme nachweisen, ebenso wie angemessenes Risikomanagement und eine Organisation zur Verhinderung von Geldwäsche sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Zusätzlich sind sie verpflichtet, ein professionelles Beschwerdemanagement zu haben und Kundengelder sowie Kundeneigentum an Krypto-Assets streng von den eigenen Mitteln zu trennen. In dem MiCA-Genehmigungsantrag müssen Kryptodienstleister auch ihr spezifisches Geschäftsmodell im Detail beschreiben, möglicherweise durch Kundenvorverträge. Weiterhin wird es notwendig sein, dass Kryptodienstleister über ausreichend Kapital verfügen.

Die erforderliche Mindestkapitalquote für Krypto-Handelsplattformen beträgt 150.000 Euro, für Verwahrer und Börsenanbieter 125.000 Euro und ansonsten 50.000 Euro oder – sofern höher – ein Viertel der festen Betriebskosten des vorangegangenen Jahres auf Jahresbasis. Die genauen Anforderungen an die Geschäftsorganisation, die von Anbietern von Kryptodiensten beizubehalten ist, sollen von ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten von MiCA in technischen Normen ausgestaltet werden.

Kurzfristige Fristen im MiCA-Genehmigungsverfahren

MiCA-Genehmigungsverfahren unterscheiden sich von Genehmigungsverfahren für Finanzinstitute und Anlagefirmen, insbesondere hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Verarbeitungsfristen. Die BaFin muss Antragstellern innerhalb von 25 Werktagen mitteilen, ob ein MiCA-Genehmigungsantrag vollständig ist. Fehlen noch Nachweise oder Informationen, muss BaFin eine Frist für die nachträgliche Vorlage festlegen. BaFin hat 40 Werktage Zeit, den Inhalt eines vollständigen MiCA-Genehmigungsantrags zu prüfen.

Anschließend muss sie den Antrag ablehnen oder genehmigen. Im Falle von Genehmigungsanträgen für Finanzinstitute oder Anlagefirmen bestimmt das Gesetz nur, dass BaFin innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags eine Entscheidung treffen muss, was oft zu zusätzlichen Anforderungen kurz vor Ablauf der sechs Monate führt. In diesem Zusammenhang sollten die kurzen Bearbeitungsfristen für MiCA zu einer schnelleren Verarbeitung von MiCA-Genehmigungsanträgen durch die BaFin führen.


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